1. Grundsätzlich ist jeder in der Mannschaft willkommen, der gewillt ist, sich ins Mannschafts- und Kameradschaftsgefüge einzuordnen und im DRÜ bzw. an dessen Anlässen mitzumachen. Das DRÜ besteht aus einem aktiven und einem erweiterten Kader. 2. Erstes Gebot ist die Freude am gemeinsamen Training und Spiel, vor allem aber auch am gemeinsamen Bier (es kann auch ein anderes Getränk sein) nach dem Training oder dem Spiel und an den gesellschaftlichen Aktivitäten des DRÜ. 3. Nachdem ein neuer Spieler im DRÜ provisorisch aufgenommen worden ist, entscheidet die versammelte Mannschaft nach einem Training in der Beiz bei einer vom Kandidaten gespendeten Runde Bier über die definitive Aufnahme ins DRÜ. 4. Die Mannschaft hat einen Kassier bestimmt, der das riesige Vermögen der Mannschaftskasse verwaltet, vor allem aber darauf zu achten hat, dass die Kasse geäuffnet wird und er damit das jährliche Mannschaftsessen oder den Event ganz oder teilweise finanzieren kann. 5. Die Mannschaftskasse wird vor allem durch folgende Einnahmen gespiesen: - DRÜ-Jahresbeitrag von momentan Fr. 50.-, der nach Beschluss der Mannschaft auch angepasst werden kann und der von jedem Aktivmitglied und Mitglied des erweiterten Kaders des DRÜ bis spätestens 31. Dezember der laufenden Saison an den Kassier einzuzahlen ist. - Bussgelder von Fr. 5.- resp. Fr. 20.- für 2-Minutenstrafen resp. rote Karten wegen Reklamieren. - Bussgelder von Fr. 1.- pro Minute verspätetes Erscheinen zu offiziellen Anlässen (Spiele, offizielle Anlässe, die als solche deklariert werden). Dabei ist eine Toleranz von einer Minute gewährt. Massgebend ist die Uhr des Team-Captains. - Sponsorenbeiträgen, die am Sponsorenwettkampf von den Teammitgliedern erarbeitet werden können, sowie weiteren allfälligen Spenden. 6. Vaterfreuden (oder -leiden) hat das DRÜ-Mitglied mit einer Runde "Flügeli" zu dokumentieren. Ebenso ist das erste erzielte Tor in einem Meisterschaftsspiel mit einer Runde Bier im Kreise der Mannschaft zu feiern. 7. Die Mehrheit der Mannschaft hat jederzeit das Recht, den Trainer zu entlassen. Sie ist dann aber verantwortlich, dass ein Nachfolger gefunden wird. 8. Nachdem nun die Statuten endlich auch in schriftlicher Form vorliegen, gelten diese bis zu ihrem Widerruf. Gwatt, 22. November 1991 (mit redaktioneller Überarbeitung vom 1. Juli 2002) Ruedi Badertscher |